§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Tiergarten Sonneberg e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Sonneberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Tiergartens Sonneberg. Besondere Aufgabe des Fördervereins ist es, die naturkundliche und pädagogisch -!ehrsame Wirksamkeit des Tiergartens für die Bevölkerung zu erhöhen sowie die Erhaltung und den weiteren Ausbau der Einrichtung durch das Errichten von Tierhäusern, Gehegen oder die Beschaffung neuer Tiere zu fördern.
- Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des geförderten Tiergartens.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein,.ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit glieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
- einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 4 Wochen nicht bezahlt hat;
- den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
- in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.
- Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der fakultative Beirat und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln ver treten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Tiergarten Sonneberg;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per e-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist-beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Fakultativer Beirat
- Der Förderverein kann sich einen fakultativen Beirat geben. Der Beirat besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Beiratssitzungen einzuladen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates. Sind diese verhindert, bestellt der Beirat für seine Sitzung oder Angelegenheit einen Verhandlungsführer aus seinen Reihen. Der Beirat muss - sofern ein solcher gebildet wird - mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus muss er vom Vorsitzenden einbe rufen werden, wenn es besonderer Sachaufgaben erfordern oder 2 Mitglieder des Beirats es schriftlich wünschen.
- Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Der Beirat kann Richtlinien für seine Arbeit aufstellen und solche für die Vereinstätigkeit empfehlen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversamm lung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstandes und der. Kassenprüfer;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/5 der Mit glieder unter Angabe der.Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
- Längstens bis 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitglieder versammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, be schließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmen gleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederver sammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ord nungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Be richt zu erstatten.
§ 12 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
- Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung be schlossen werden. Beschlüss über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänder ten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zustän digen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vor stand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversamm lung mitzuteilen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des Tiergartens, die Stadt Sonneberg. Die Anfallberechtigte hat das ihr anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Tiergartens ent sprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.04.2019 errichtet.
Sonneberg, den 23.04.2019